Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Vorbemerkung
Eheschließungen in Litauen werden auch im deutschen Rechtsbereich ohne weitere Voraussetzungen anerkannt, wenn bei beiden Ehegatten die Eheschließungsvoraussetzungen vorlagen. Dennoch ist es empfehlenswert, die Ehe auch in Deutschland registrieren zu lassen, z.B. vor Beantragung eines neuen Ausweisdokumentes zur verbindlichen Feststellung der Namensführung nach Eheschließung. Hierzu dient der Antrag auf Nachbeurkundung der Eheschließung.
Zuständigkeitshinweis
Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist das Standesamt am letzten Wohnort eines Ehegatten in Deutschland bzw., sofern beide Eheleute noch nie in Deutschland wohnhaft waren, das Standesamt I in Berlin. Allein das zuständige Standesamt kann verbindlich entscheiden, welche Unterlagen in welcher Form benötigt werden. Die folgenden Informationen begründen sich daher auf allgemeine Erfahrungen der Botschaft, können aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Ist ein anderes Standesamt als das Standesamt I in Berlin für Ihren Antrag zuständig, empfiehlt es sich stets, den direkten Kontakt herzustellen.
Ablauf des Verfahrens
- Vorbereitung der Unterlagen durch den Antragsteller einschließlich Beglaubigungen durch die Botschaft
- Weiterleitung des Antrags an das zuständige Standesamt: Dies kann entweder durch Sie direkt oder über die Botschaft erfolgen (bei Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin erfolgt die Weiterleitung zwingend über die Botschaft).
- Bearbeitung durch das Standesamt: Bearbeitungszeiten sind abhängig vom Standesamt und können wenige Wochen bis Jahre in Anspruch nehmen
- Mitteilung der erfolgten Nachbeurkundung/ Ausstellung der beantragten Heiratsurkunden durch das Standesamt.
Βeglaubigung durch die Botschaft
Reichen Sie Ihre Unterlagen nicht persönlich beim zuständigen Standesamt in Deutschland ein, wird in der Regel eine Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antrag sowie eine Beglaubigung von Kopien der erforderlichen Unterlagen durch die Botschaft verlangt. Hierfür sind erforderlich:
- Terminbuchung (in der Kategorie „Rechts- und Konsularbereich“)
- Vorlage des ausgefüllten Antrags und der erforderlichen Unterlagen im Original
- Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes
Zum Termin müssen beide Ehegatten vorsprechen wenn sich der Name eines Ehegatten nach Eheschließung ändern soll. Anderenfalls genügt die Beantragung durch einen Ehegatten.
Das Antragsformular erhalten Sie an der Botschaft oder beim zuständigen Standesamt.
Gebühren
- Unterschriftsbeglaubigung ohne Namensänderung: ca. 57€
- Unterschriftsbeglaubigung mit Namensänderung: ca. 80€
- Kopiebeglaubigung: 28€
Hinzu kommen die Verwaltungsgebühren des zuständigen Standesamts, die von diesem direkt mitgeteilt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Heiratsurkunde der Ehegatten
- Gültige Ausweisdokumente (Reisepass oder Personalausweis) beider Ehegatten
- Geburtsurkunden beider Ehegatten
- falls zutreffend: Abmeldebescheinigung aus Deutschland
- Falls zutreffend: deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
- falls zutreffend: Nachweise zu allen früheren Ehen (Nachweise zu der Eheschließung) und deren Auflösung durch Scheidung (Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk) oder Tod eines Ehegatten (Sterbeurkunde)
Das zuständige Standesamt kann für die og. Urkunden, soweit sie aus dem Ausland stammen, Apostillen und/oder Übersetzungen verlangen. Die Botschaft hat darauf keinen Einfluss.