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Familienangelegenheiten
Hier finden Sie Informationen zu allen rechtlichen Fragen rund um die Familie.
Wichtige und ausführliche Hinweise zu den Auswirkungen von Geburt und Eheschließung auf den Namen finden Sie hier.
Eheschließung
Für Fragen zur Eheschließung in Litauen wenden Sie sich bitte an den Standesbeamten an Ihrem litauischen Wohnort. Deutsche Staatsangehörige benötigen in der Regel ein Ehefähigkeitszeugnis, das durch das Standesamt an Ihrem (letzten) deutschen Wohnort ausgestellt wird. Informationen zu den erforderlichen Unterlagen erfragen Sie bitte dort. Erforderliche Unterschrifts- und Kopiebeglaubigungen können gegebenenfalls an der Botschaft vorgenommen werden.
Die Botschaft empfiehlt, die in Litauen erfolgte Eheschließung in Deutschland ebenfalls registrieren zu lassen. Dies gilt insbesondere für den Fall, wenn Sie Ihren Namen ändern möchten. Hier finden Sie weitere Informationen:
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Vorbemerkung
Eheschließungen in Litauen werden auch im deutschen Rechtsbereich ohne weitere Voraussetzungen anerkannt, wenn bei beiden Ehegatten die Eheschließungsvoraussetzungen vorlagen. Dennoch ist es empfehlenswert, die Ehe auch in Deutschland registrieren zu lassen, z.B. vor Beantragung eines neuen Ausweisdokumentes zur verbindlichen Feststellung der Namensführung nach Eheschließung. Hierzu dient der Antrag auf Nachbeurkundung der Eheschließung.
Zuständigkeitshinweis
Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist das Standesamt am letzten Wohnort eines Ehegatten in Deutschland bzw., sofern beide Eheleute noch nie in Deutschland wohnhaft waren, das Standesamt I in Berlin. Allein das zuständige Standesamt kann verbindlich entscheiden, welche Unterlagen in welcher Form benötigt werden. Die folgenden Informationen begründen sich daher auf allgemeine Erfahrungen der Botschaft, können aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Ist ein anderes Standesamt als das Standesamt I in Berlin für Ihren Antrag zuständig, empfiehlt es sich stets, den direkten Kontakt herzustellen.
Ablauf des Verfahrens
- Vorbereitung der Unterlagen durch den Antragsteller einschließlich Beglaubigungen durch die Botschaft
- Weiterleitung des Antrags an das zuständige Standesamt: Dies kann entweder durch Sie direkt oder über die Botschaft erfolgen (bei Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin erfolgt die Weiterleitung zwingend über die Botschaft).
- Bearbeitung durch das Standesamt: Bearbeitungszeiten sind abhängig vom Standesamt und können wenige Wochen bis Jahre in Anspruch nehmen
- Mitteilung der erfolgten Nachbeurkundung/ Ausstellung der beantragten Heiratsurkunden durch das Standesamt.
Βeglaubigung durch die Botschaft
Reichen Sie Ihre Unterlagen nicht persönlich beim zuständigen Standesamt in Deutschland ein, wird in der Regel eine Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antrag sowie eine Beglaubigung von Kopien der erforderlichen Unterlagen durch die Botschaft verlangt. Hierfür sind erforderlich:
- Terminbuchung (in der Kategorie „Rechts- und Konsularbereich“)
- Vorlage des ausgefüllten Antrags und der erforderlichen Unterlagen im Original
- Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes
Zum Termin müssen beide Ehegatten vorsprechen wenn sich der Name eines Ehegatten nach Eheschließung ändern soll. Anderenfalls genügt die Beantragung durch einen Ehegatten.
Das Antragsformular erhalten Sie an der Botschaft oder beim zuständigen Standesamt.
Gebühren
- Unterschriftsbeglaubigung ohne Namensänderung: ca. 57€
- Unterschriftsbeglaubigung mit Namensänderung: ca. 80€
- Kopiebeglaubigung: 28€
Hinzu kommen die Verwaltungsgebühren des zuständigen Standesamts, die von diesem direkt mitgeteilt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Heiratsurkunde der Ehegatten
- Gültige Ausweisdokumente (Reisepass oder Personalausweis) beider Ehegatten
- Geburtsurkunden beider Ehegatten
- falls zutreffend: Abmeldebescheinigung aus Deutschland
- falls zutreffend: deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
- falls zutreffend: Nachweise zu allen früheren Ehen (Nachweise zu der Eheschließung) und deren Auflösung durch Scheidung (Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk) oder Tod eines Ehegatten (Sterbeurkunde)
Das zuständige Standesamt kann für die og. Urkunden, soweit sie aus dem Ausland stammen, Apostillen und/oder Übersetzungen verlangen. Die Botschaft hat darauf keinen Einfluss.
Informationen für eine Eheschließung in Deutschland erhalten Sie beim dortigen Standesamt.
Geburt in Litauen
Wurde Ihr Kind in Litauen geboren, empfiehlt die Botschaft die Nachbeurkundung der Geburt in Deutschland. Oftmals ist die Nachbeurkundung (oder mindestens eine Namenserklärung) sogar vor Beantragung eines deutschen Ausweisdokuments erforderlich, um den Familiennamen des Kindes für den deutschen Rechtsbereich zu bestimmen. Hier finden Sie weitere Informationen:
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Vorbemerkung
Die Tatsachen einer Geburt in Litauen kann durch die Vorlage einer litauischen Geburtsurkunde auch gegenüber deutschen Behörden nachgewiesen werden. Jedoch können sich im deutschen Rechtsbereich abweichende Schlussfolgerungen zu Eltern und v.a. Namensführung des Kindes ergeben. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Botschaft, eine ausländische Geburt in einem deutschen Personenstandsregister nachbeurkunden zu lassen. Führt das Kind nach deutschem Recht noch keinen Familiennamen, ist die Nachbeurkundung der Geburt (oder eine isolierte Namenserklärung) zwingend erforderlich bevor ein deutsches Ausweisdokument beantragt werden kann. Das Antragsformular erhalten Sie auf der Website der Botschaft oder beim zuständigen Standesamt.
Zuständigkeitshinweis
Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist das Standesamt am letzten Wohnort eines Elternteils in Deutschland bzw., sofern beide Elternteile noch nie in Deutschland wohnhaft waren, das Standesamt I in Berlin. Allein das zuständige Standesamt kann verbindlich entscheiden, welche Unterlagen in welcher Form benötigt werden. Die folgenden Informationen begründen sich daher auf allgemeine Erfahrungen der Botschaft, können aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Ist ein anderes Standesamt als das Standesamt I in Berlin für Ihren Antrag zuständig, empfiehlt es sich stets, den direkten Kontakt herzustellen.
Ablauf des Verfahrens
- Vorbereitung der Unterlagen durch den Antragsteller einschließlich Beglaubigungen durch die Botschaft
- Weiterleitung des Antrags an das zuständige Standesamt: Dies kann entweder durch Sie direkt oder über die Botschaft erfolgen (bei Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin erfolgt die Weiterleitung zwingend über die Botschaft).
- Bearbeitung durch das Standesamt: Bearbeitungszeiten sind abhängig vom Standesamt und können wenige Wochen bis Jahre in Anspruch nehmen.
- Mitteilung der erfolgten Nachbeurkundung/ Ausstellung der beantragten Geburtsurkunden durch das Standesamt.
Reichen Sie Ihre Unterlagen nicht persönlich beim zuständigen Standesamt in Deutschland ein, wird in der Regel eine Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antrag sowie eine Beglaubigung von Kopien der erforderlichen Unterlagen durch die Botschaft verlangt. Hierfür sind erforderlich:
- Terminbuchung (in der Kategorie „Rechts- und Konsularbereich“)
- Vorlage des ausgefüllten Antrags und der erforderlichen Unterlagen im Original
- Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes
Zum Termin müssen grundsätzlich beide Elternteile vorsprechen, es sei denn, es ist keine Namenserklärung für das Kind erforderlich. Zur Namensführung beraten Sie Botschaft oder Standesamt gern.
Gebühren
- Unterschriftsbeglaubigung mit Namenserklärung: ca. 80€
- Unterschriftsbeglaubigung ohne Namenserklärung: ca. 56€
- Kopiebeglaubigung: ca. 28€
Hinzu kommen die Verwaltungsgebühren des zuständigen Standesamts, die von diesem direkt mitgeteilt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes in internationaler Fassung
- Heiratsurkunde der Eltern oder Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung
- Gültige Ausweisdokumente (Reisepass oder Personalausweis) beider Eltern (für alle Staatsangehörigkeiten), wenn vorhanden auch des Kindes
- Geburtsurkunden beider Eltern
- falls zutreffend: Abmeldebescheinigung aus Deutschland
- Falls zutreffend: deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
- falls zutreffend: Nachweise zu allen früheren Ehen (Nachweise zu der Eheschließung) und deren Auflösung durch Scheidung (Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk) der Kindeseltern oder Tod eines Elternteils (Sterbeurkunde)
Das zuständige Standesamt kann für die og. Urkunden, soweit sie aus dem Ausland stammen, Apostillen und/oder Übersetzungen verlangen. Die Botschaft hat darauf keinen Einfluss.