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Namensrecht ab Mai 2025

Artikel

Die Namensführung eines deutschen Staatsangehörigen richtet sich grundsätzlich nach dem Recht am Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts im Zeitpunkt des Vorgangs, zu dem ein Name erworben wird, also z.B. bei Geburt oder Eheschließung. Dies wird bei Geburt oder Eheschließung in Litauen regelmäßig zur Anwendung litauischen Rechts führen, sodass sich die Namensführung aus den litauischen Personenstandsurkunden ergibt. Öffentlich-rechtliche Namensänderungen, die vor ausländischen, also auch litauischen Stellen vorgenommen werden, werden aber auch weiterhin im deutschen Rechtsbereich keine Wirkung entfalten. Im Folgenden finden Sie weitere Informationen zur Namensbestimmung nach Eheschließung, Auflösung einer Ehe oder bei Geburt eines Kindes. Dabei handelt es sich ausschließlich um die Darstellung des aktuell geltenden Rechts. Abweichungen in Altfällen sind möglich.

Neues Namensrecht ab 1. Mai 2025

Für Fragen zum Namensrecht in Ihrem Einzelfall wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular an die Rechts- und Konsularabteilung der Botschaft.

Namensführung in der Ehe

Nach deutschem Recht können die Ehegatten den Namen des Mannes oder der Frau oder einen Doppelnamen als gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann einen Begleitnamen aus seinem bisherigen Namen oder seinem Geburtsnamen und dem Ehenamen bilden.

Auskunft zu den Namensbestimmungsmöglichkeiten im litauischen Recht erteilt das litauische Standesamt. Hier ist zu beachten, dass das litauische Recht zwingend geschlechtsspezifische Namensendungen vorsieht. Hat der deutsche Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Litauen, gilt dies auch für ihn. Soll der Ehename ohne geschlechtsspezifische Abwandlung geführt werden, ist eine Namenserklärung beider Ehegatten inklusive Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts gegenüber dem Standesbeamten an Ihrem letzten deutschen Wohnort erforderlich.

Bei Führung des Familiennamens nach litauischem Recht empfiehlt die Botschaft zu Ihrer Rechtssicherheit, die Nachbeurkundung der in Litauen geschlossenen Ehe beim Standesamt an Ihrem letzten deutschen Wohnort zu beantragen.

Namensführung nach Auflösung der Ehe

Die Auflösung einer Ehe durch Scheidung oder Tod eines Ehegatten hat keine automatischen Auswirkungen auf die Namensführung der Ehegatten. Jedoch besteht die Möglichkeit, den Ehenamen durch Namenserklärung gegenüber dem Standesbeamten am (letzten) deutschen Wohnort abzulegen. Haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Litauen, klären Sie bitte mit dem litauischen Standesamt, ob Ihre Namenserklärung dort entgegengenommen wird. Diese kann dann in der Regel für den deutschen Rechtsbereich übernommen werden.

Namensführung von Kindern

Führen die Eltern und gemeinsam Sorgeberechtigten eines deutschen Kindes einen Ehenamen, so erhält das Kind diesen in der Regel mit Geburt. Führen die Sorgeberechtigten keinen Ehenamen, muss der Familienname des Kindes durch Namenserklärung bestimmt werden. Nach deutschem Recht kann der Name des Vaters oder der Mutter oder ein Doppelname bestimmt werden. Hat die Mutter das alleinige Sorgerecht, erhält das Kind automatisch den Namen der Mutter. Jedoch kann der Name des Vaters durch Namenserklärung beider Eltern erteilt werden.

Auskunft zu den Namensbestimmungsmöglichkeiten im litauischen Recht erteilt das litauische Standesamt. Hier ist zu beachten, dass das litauische Recht in der Regel zwingend geschlechtsspezifische Namensendungen vorsieht. Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Litauen, gilt dies auch für den deutschen Rechtsbereich. Soll der nach litauischem Recht vorgesehene geschlechtsspezifische Name im deutschen Rechtsbereich nicht geführt werden, so ist eine Namenserklärung inklusive Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts gegenüber dem Standesamt am letzten deutschen Wohnort erforderlich

Unterlagen/ Gebühren/ Verfahren/ Formulare

Für alle Namenserklärungen sind die folgenden Unterlagen erforderlich:

  • Namenserklärung (s. Formulare)
  • Gültiger deutscher Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunde des Erklärenden
  • Ggf. Heiratsurkunde des Erklärenden/ der Kindeseltern
  • Ggf. Nachweis der Auflösung der Ehe (Scheidungsurkunde oder Sterbeurkunde des Ehegatten)
  • Wenn vorhanden: Abmeldebescheinigung aus Deutschland

Das zuständige Standesamt entscheidet darüber, ob die og. Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie vorgelegt werden müssen und ob für fremdsprachige Urkunden eine Übersetzung erforderlich ist. Für litauische Urkunden empfiehlt die Botschaft, ausschließlich Urkunden in der internationalen (mehrsprachigen) Fassung zu nutzen. Für ausländische Urkunden kann eine Apostille oder Legalisation erforderlich sein. Die Botschaft empfiehlt, vorab mit dem zuständigen Standesamt am letzten Wohnort in Deutschland Kontakt hinsichtlich der Anforderungen aufzunehmen.

Die Namenserklärung bedarf einer Unterschriftsbeglaubigung durch die Botschaft. Auch die Kopiebeglaubigung kann an der Botschaft erfolgen. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin über unsere Website.

Nach Beglaubigung durch die Botschaft kann die Namenserklärung durch Sie direkt oder über die Botschaft an das zuständige Standesamt am letzten Wohnort in Deutschland per Post übersandt werden. Haben Sie noch nie in Deutschland gelebt, ist das Standesamt I in Berlin für Ihre Namenserklärung zuständig. In diesem Fall wird Ihre Namenserklärung durch die Botschaft versandt. Die Namenserklärung wird wirksam mit Zugang beim Standesamt. Nach dortiger Prüfung wird eine Namensbescheinigung als Nachweis der Namensänderung erteilt. Bitte geben Sie im Formular daher unbedingt an, wie viele Namensbescheinigungen Sie benötigen (in der Regel eine Namensbescheinigung).

Folgende Gebühren werden erhoben:

1) an der Botschaft: Unterschriftsbeglaubigung ca. 80€, Kopiebeglaubigung ca. 28€

2) durch das Standesamt: abhängig vom Standesamt

Hier finden Sie die Formulare für die Namenserklärungen:

Ehenamenserklärung

Kindesnamenserklärung

Namenserklärung nach Auflösung einer Ehe

Erklärung zur Namensführung eines volljährigen Kindes

Erklärung zur Namensführung eines minderjährigen Kindes (Art. 48 EGBGB)

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