Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Vorbemerkung
Die Tatsachen einer Geburt in Litauen kann durch die Vorlage einer litauischen Geburtsurkunde auch gegenüber deutschen Behörden nachgewiesen werden. Jedoch können sich im deutschen Rechtsbereich abweichende Schlussfolgerungen zu Eltern und v.a. Namensführung des Kindes ergeben. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Botschaft, eine ausländische Geburt in einem deutschen Personenstandsregister nachbeurkunden zu lassen. Führt das Kind nach deutschem Recht noch keinen Familiennamen, ist die Nachbeurkundung der Geburt (oder eine isolierte Namenserklärung) zwingend erforderlich bevor ein deutsches Ausweisdokument beantragt werden kann. Das Antragsformular erhalten Sie auf der Website der Botschaft oder beim zuständigen Standesamt.
Zuständigkeitshinweis
Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist das Standesamt am letzten Wohnort eines Elternteils in Deutschland bzw., sofern beide Elternteile noch nie in Deutschland wohnhaft waren, das Standesamt I in Berlin. Allein das zuständige Standesamt kann verbindlich entscheiden, welche Unterlagen in welcher Form benötigt werden. Die folgenden Informationen begründen sich daher auf allgemeine Erfahrungen der Botschaft, können aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Ist ein anderes Standesamt als das Standesamt I in Berlin für Ihren Antrag zuständig, empfiehlt es sich stets, den direkten Kontakt herzustellen.
Ablauf des Verfahrens
- Vorbereitung der Unterlagen durch den Antragsteller einschließlich Beglaubigungen durch die Botschaft
- Weiterleitung des Antrags an das zuständige Standesamt: Dies kann entweder durch Sie direkt oder über die Botschaft erfolgen (bei Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin erfolgt die Weiterleitung zwingend über die Botschaft).
- Bearbeitung durch das Standesamt: Bearbeitungszeiten sind abhängig vom Standesamt und können wenige Wochen bis Jahre in Anspruch nehmen.
- Mitteilung der erfolgten Nachbeurkundung/ Ausstellung der beantragten Geburtsurkunden durch das Standesamt.
Reichen Sie Ihre Unterlagen nicht persönlich beim zuständigen Standesamt in Deutschland ein, wird in der Regel eine Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antrag sowie eine Beglaubigung von Kopien der erforderlichen Unterlagen durch die Botschaft verlangt. Hierfür sind erforderlich:
- Terminbuchung (in der Kategorie „Rechts- und Konsularbereich“)
- Vorlage des ausgefüllten Antrags und der erforderlichen Unterlagen im Original
- Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes
Zum Termin müssen grundsätzlich beide Elternteile vorsprechen, es sei denn, es ist keine Namenserklärung für das Kind erforderlich. Zur Namensführung beraten Sie Botschaft oder Standesamt gern.
Gebühren
- Unterschriftsbeglaubigung mit Namenserklärung: ca. 80€
- Unterschriftsbeglaubigung ohne Namenserklärung: ca. 56€
- Kopiebeglaubigung: ca. 28€
Hinzu kommen die Verwaltungsgebühren des zuständigen Standesamts, die von diesem direkt mitgeteilt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes in internationaler Fassung
- Heiratsurkunde der Eltern oder Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung
- Gültige Ausweisdokumente (Reisepass oder Personalausweis) beider Eltern (für alle Staatsangehörigkeiten), wenn vorhanden auch des Kindes
- Geburtsurkunden beider Eltern
- falls zutreffend: Abmeldebescheinigung aus Deutschland
- Falls zutreffend: deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
- falls zutreffend: Nachweise zu allen früheren Ehen (Nachweise zu der Eheschließung) und deren Auflösung durch Scheidung (Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk) der Kindeseltern oder Tod eines Elternteils (Sterbeurkunde)
Das zuständige Standesamt kann für die og. Urkunden, soweit sie aus dem Ausland stammen, Apostillen und/oder Übersetzungen verlangen. Die Botschaft hat darauf keinen Einfluss.