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Informationen zur deutschen Staatsangehörigkeit
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann heute durch Geburt, Erklärungserwerb, Einbürgerung und Adoption erworben werden. Abgesehen vom Erwerb durch Erklärung und Einbürgerung setzt dies in der Regel keinen Antrag voraus. Bitte beachten Sie, dass die Botschaft keine Staatsangehörigkeitsbehörde ist. Abschließende Feststellungen in staatsangehörigkeitsrechtlichen Angelegenheiten kann nur das Bundesverwaltungsamt treffen (für Auslandsdeutsche) bzw. die Staatsangehörigkeitsbehörden an Ihrem deutschen Meldewohnort. Folgende allgemeine Hinweise sollten Sie im Ausland jedoch beachten:
Geburt eines Kindes deutscher Eltern im Ausland
Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder deutscher Eltern automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der deutsche Elternteil selbst nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren / seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. In diesem Fall erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn die Eltern innerhalb eines Jahres die Nachbeurkundung der Geburt in einem deutschen Personenstandsregister beantragen (es sei denn, das Kind wäre sonst staatenlos). Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
Beispiel:
Herr A wird von seiner Firma im Jahr 1999 nach Litauen versetzt. Dort kommt am 01.02.2000 seine Tochter Klara auf die Welt. Die Familie kehrt nach einigen Jahren zurück nach Deutschland. Klara lernt im Jahr 2018 einen litauischen Staatsangehörigen kennen, mit dem sie zurück nach Litauen zieht. Dort kommt am 01.01.2020 ihr Sohn zur Welt. Obwohl seine Mutter Deutsche ist, erwirbt er nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, da er durch Geburt von einem litauischen Vater die litauische Staatsangehörigkeit erwirbt. Damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, müssen Klara oder der Vater des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres einen Antrag auf Beurkundung der Geburt ihres Kindes stellen. Wenn der Antrag fristgerecht und vollständig gestellt wird, kann dem Kind auf Antrag ein deutscher Pass ausgestellt werden.
Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung können alle Deutschen betroffen sein, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes. Dies gilt auch, wenn ein melderechtlicher Inlandswohnsitz beibehalten wird da es auf den faktischen gewöhnlichen Aufenthaltsort ankommt.
Erklärungserwerb nach §5 StAG
Personen, die nach dem 23.05.1949 geboren wurden aber die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund früher geltender geschlechterdiskriminierender Vorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht entweder nicht durch Geburt erwerben konnten oder ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben, können auf Grund einer entsprechenden Erklärung nach §5 StAG heute die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Die Regelung gilt auch für Abkömmlinge von Erklärungsberechtigten.
Erklärungsberechtigt sind:
- Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (vor dem 01.01.1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters oder vor dem 01.07.1993 nicht ehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter),
- Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren hat,
- Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nach § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren haben, oder
- Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3.
Ausgenommen vom Erklärungserwerb sind:
- Personen, die einmal die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und anschließend wieder verloren haben, z.B. durch Einbürgerung in einem anderen Staat,
- Kinder, deren Eltern nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden und deren Eltern nicht innerhalb des ersten Lebensjahres des betroffenen Kindes eine deutsche Geburtsurkunde beantragt haben,
- Personen, die in Deutschland oder im Ausland zu Freiheits- oder Jugendstrafen von zwei oder mehr Jahren verurteilt wurden, in Sicherungsverwahrung waren oder sind oder bei denen andere Ausschlussgründe gem. § 11 StAG vorliegen.
Nähere Hinweise sowie Merkblatt und Antragsformulare erhalten Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts (s.u.).
Informationen des Bundesverwaltungsamts
Weiterführende Informationen, insbesondere zum Erklärungserwerb und zur Einbürgerung vom Ausland aus, finden Sie auf der Website des Bundesverwaltungsamts (nur in deutscher Sprache).