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Erbangelegenheiten
Allgemeine Informationen
Nach deutschem Recht geht der Nachlass einer verstorbenen Person (im Deutschen Erblasser genannt) unmittelbar auf den oder die Erben über (sogenannte Universalsukzession).
Zum Nachweis, wer Erbe geworden ist, dient der Erbschein, den das zuständige Nachlassgericht in Deutschland auf Antrag eines Erben oder mehrerer Miterben ausstellt. Durch den Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins gibt der Erbe zu erkennen, dass er die Erbschaft angenommen hat. In manchen Fällen, so zum Beispiel, wenn der Nachlass überschuldet ist, kann es jedoch ratsam sein, die Erbschaft nach dem Erblasser auszuschlagen. Hierfür muss der Erbe innerhalb einer bestimmten Frist dem Nachlassgericht gegenüber erklären, dass er die Erbschaft ausschlägt. Wer die Erbschaft nicht innerhalb der Frist ausschlägt, ist Erbe geworden.
Erbausschlagung
Hält sich der Erbe bei Bekanntgabe des Erbanfalls im Ausland auf, beträgt die Frist zur Ausschlagung sechs Monate, bei einem Inlandsaufenthalt lediglich sechs Wochen. Dabei ist zu beachten, dass die Ausschlagungserklärung innerhalb dieser Frist beim Nachlassgericht am Wohnort des Erblassers eingegangen sein muss.
Die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Eltern, die als gemeinsam Sorgeberechtigte ihrer minderjährigen Kinder handeln, müssen beide die Erbschaftsausschlagung für ihr Kind erklären. Erben Kinder ohne dass zuvor ihre Eltern eine Erbschaft ausgeschlagen haben, kann eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich sein. Die Ausschlagungserklärung kann nach entsprechender Terminvereinbarung an der Botschaft oder durch den Honorarkonsul beglaubigt werden. Für die Unterschriftsbeglaubigung werden Gebühren in Höhe von ca. 56€erhoben. Die Gebühr kann in bar oder mit Kreditkarte (Master, Visa) gezahlt werden.
Beantragung eines Erbscheins
Der Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins muss beim Nachlassgericht (Amtsgericht) am letzten Wohnort des Erblassers in Deutschland gestellt werden. Er enthält alle Angaben, die zur Feststellung der Erbfolge erforderlich sind: Angaben zum Erblasser und seinen nächsten Angehörigen, zum Nachlass, zu Testamenten etc. Angaben, die nicht durch Urkunden nachgewiesen werden können, müssen durch eine Versicherung an Eides statt glaubhaft gemacht werden. Daher bedarf der Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins der Beurkundung.
Hat der Erblasser nicht nur Nachlass in Deutschland hinterlassen, sondern auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (außer Dänemark), empfiehlt es sich, statt eines Erbscheins ein Europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen, da dieses auch in anderen EU-Mitgliedsstaaten Ihre Erbenstellung nachweist. Das Verfahren ist identisch mit dem zur Beantragung eines Erbscheins.
Können oder möchten Sie nicht nach Deutschland reisen, um den Antrag direkt beim Nachlassgericht zu stellen, kann die erforderliche Beurkundung auch an der Botschaft vorgenommen werden. In diesem Fall erstellt die Botschaft nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen Ihren Erbscheinsantrag. Bitte nehmen Sie in diesem Fall Kontakt zur Konsularabteilung auf und bereiten Sie den hier zur Verfügung gestellten Fragebogen vor. Neben dem Fragebogen sind Personenstandsurkunden, Testamente, Hinweise zum Nachlass in einfacher Kopie per Email zu übersenden (ausschließlich im pdf-Format).
Nachdem Ihr Erbscheinsantrag entworfen wurde, wird sich die Botschaft mit Ihnen zwecks Terminvereinbarung in Verbindung setzen. Die Beurkundung erfolgt in deutscher Sprache. Sollten Sie nicht über (ausreichend) Deutschkenntnisse verfügen, stellt die Botschaft einen Dolmetscher für die litauische Sprache.
Es fallen folgende Gebühren an der Botschaft an:
- für die Vorbereitung der Beurkundung: ca. 259€
- für die Beurkundung: ca. 137€
- ggf. zuzüglich Dolmetscherkosten
- ggf. Gebühr für die Beglaubigung von Kopien: ca. 29€
Alle Gebühren können in bar oder mit Kreditkarte (Master, Visa) gezahlt werden.
Der in der Auslandsvertretung beurkundete Antrag muss anschließend von Ihnen nebst beglaubigten Kopien der erforderlichen Personenstandsurkunden (und, sofern diese nicht in der internationalen, mehrsprachigen Fassung ausgestellt wurden, nebst deutscher Übersetzung) an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland übersandt werden. Für die Erteilung des Erbscheins wird das Gericht ebenfalls eine Gebühr erheben.