Haben Sie die deutsche Staatsangehörigkeit als Spätaussiedler durch Aufnahme in Deutschland erworben, beachten Sie bitte die folgenden Hinweise und ergänzenden Unterlagen, die im Rahmen des Passverfahrens vorzulegen sind.
I. Nachweis des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit
1) Einreise bis zum 31.07.1999
Sind Sie bis zum 31.07.1999 nach Deutschland ausgesiedelt, müssen Sie den Nachweis des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit wie folgt erbringen:
- Einbürgerungsurkunde oder wenn diese nicht vorliegt
- Vertriebenenausweis/ Bescheinigung nach §15 BVFG und Nachweis des durchgehenden Aufenthalts in Deutschland bis einschließlich 01.08.1999 durch Vorlage einer erweiterten Meldebescheinigung
Kann ein durchgehender gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland nicht nachgewiesen werden, ist ein Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren einzuleiten. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die Botschaft.
2) Einreise ab dem 01.08.1999
Wurde die Bescheinigung nach §15 BVFG ab dem 01.08.1999 ausgestellt, führt dies bereits zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Voraussetzung ist die Aufnahme nach §§4 oder 7 BVFG. In diesem Fall genügt die Vorlage der §15 BVFG-Bescheinigung im Passverfahren.
II. Nachweis der Namensführung nach deutschem Recht
Im deutschen Reisepass ist Ihr vollständiger Name gemäß der Namensführung nach deutschem Recht einzutragen. In der Regel erfolgte im Rahmen der Aussiedlung nach Deutschland eine Namensangleichung an das deutsche Recht, z.B. zur „Eindeutschung“ von Namen oder zum Ablegen des Vatersnamens. Daher sind im Passverfahren folgende Unterlagen vorzulegen:
- Namenserklärung nach §94 BVFG (ausgestellt durch das Bundesverwaltungsamt oder ein deutsches Standesamt) oder
- Deutsche Personenstandsurkunde, ggf. auch deutsche Geburtsurkunden von Kindern oder deutsche Familienbücher
Kann im Passverfahren keines der og. Dokumente vorgelegt werden, ergibt sich Ihre Namensführung aus den vorgelegten ausländischen Personenstandsurkunden.